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Rechtsgrundlagen

Betriebsverfassungsgesetz - Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
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Neben tarifvertraglichen Regelungen sind die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) niedergelegten gesetzlichen
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
kollektiv. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde 2001 reformiert. Bei der Gesetzesreform wurden u.a. die Schwellenwerte für die Festlegung der Betriebsratsgröße wie auch für die Anzahl der Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gesenkt und ein vereinfachtes, zweistufiges Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeführt. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können der Arbeitgeber und der Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Darüber hinaus wurden einige wichtige Neuerungen aufgenommen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Betrieben unterstützen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern sollen. Der Text des neuen Betriebsverfassungsgesetzes steht Ihnen auf dem Portal des Bundesarbeitsministeriums unter
www.bma.de oder unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
betrvg/index.html
zur Verfügung.
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Grundsätzlich besteht das Recht zur Betriebsratswahl, wenn in einem Betrieb wenigstens 5 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und 3 von ihnen mindestens ein halbes Jahr zum Betrieb gehören. Durch die Einführung einer verbindlichen Geschlechterquote wird die stärkere Vertretung von Frauen in den Betriebsräten gefördert. Besteht der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern, so muss nach § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Diese Regelung gilt auch für die Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung und für die Ernennung von Ersatzmitgliedern. Für die Entsendung von Mitgliedern in Gesamt- und Konzernbetriebsräte gibt es diesbezüglich eine Soll-Vorschrift. Um den vorwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeiten zur Betriebsratsarbeit zu erleichtern, haben auch Teilzeitkräfte nunmehr einen Ausgleichsanspruch für die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit und die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Darüber hinaus wurde auch die Möglichkeit von Teilfreistellungen gesetzlich verankert.
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Bei den Themen, die in Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden können, nennt § 45 BetrVG ausdrücklich die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für den Arbeitgeber gibt es eine Berichtspflicht. Er muss mindestens einmal jährlich in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen berichten und dabei auch den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb darlegen (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
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In § 75 Abs. 1 BetrVG ist das Verbot jeglicher Diskriminierung u.a. aufgrund des Geschlechts niedergelegt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, über die Einhaltung dieses Verbots zu wachen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern v. a. bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie dem beruflichen Aufstieg zu fördern. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 b BetrVG hat der Betriebsrat auch die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Der Arbeitgeber hat die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats notwendigen Informationen und Unterlagen sowie - falls erforderlich - sachkundige Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen.
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Der Arbeitgeber ist nach § 81 verpflichtet, die Beschäftigten über vorgesehene Maßnahmen aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren, -abläufen und -plätzen sowie deren Auswirkungen rechtzeitig zu unterrichten. Wenn sich das Tätigkeitsprofil so sehr verändert, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten zu dessen Erfüllung nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit ihnen zu erörtern, wie diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Die Beschäftigten haben das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die sie betreffen, angehört zu werden, zu Maßnahmen des Arbeitgebers Stellung zu beziehen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. Die Beschäftigten können verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert und mit ihnen die Beurteilung der Leistungen sowie die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Die Beschäftigten können Einsicht in ihre Personalakte verlangen und ggf. Erklärungen zu dessen Inhalt hinzufügen. Nach § 84 haben Beschäftigte ein Beschwerderecht, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern/innen des Betriebs benachteiligt, ungerecht behandelt oder beeinträchtigt fühlen. Der Arbeitgeber hat sie über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und ihr ggf. abzuhelfen. Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
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