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Gleichstellungsgesetze für den öffentlichen Dienst gibt es auf Bundesebene und in allen 16 Bundesländern. Das Bundesgleichstellungsgesetz (Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes - BGleiG) will die Gleichstellung der Geschlechter fördern, bestehende Diskriminierungen beseitigen und künftige Diskriminierungen verhindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit verbessern. Dabei wird den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen. Der Gesetzestext steht Ihnen auf dem Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de zur Verfügung.

 
Die 16 Gleichstellungsgesetze der Länder für den öffentlichen Dienst sehen alle die Institutionalisierung von Frauen- resp. Gleichstellungsbeauftragten vor und verlangen zum größten Teil, Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation zu bevorzugen. Darüber hinaus betreffen sie diverse Bereiche von der Personalplanung bis zu den Arbeitszeitregelungen, die in allen Ländern verschieden ausgestaltet sind. In den Ländern Berlin, Brandenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde die Möglichkeit genutzt, über die Landesgleichstellungsgesetze auch Unternehmen der Privatwirtschaft zu gleichstellungspolitischen Initiativen zu motivieren. In diesen Bundesländern ist die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährung öffentlicher Leistungen unter anderem auch daran gebunden, ob die Unternehmen durch betriebliche Gleichstellungsmaßnahmen die Chancengleichheit der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern. Die Gleichstellungsgesetze der Bundesländer können über die Internetportale der zuständigen Länderministerien abgerufen werden. 


 
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