
|
Rechtsgrundlagen

Chancengleichheit im Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
 |
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt auf oberster Ebene
das europäische Gemeinschaftsrecht. Bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957 wurde
im Römischen Vertrag zunächst der Grundsatz des gleichen Entgeltes für Frauen und Männer eingeführt. Um
bestehende Benachteiligungen von Frauen abzubauen, hat die Gemeinschaft seit 1975 mehrere Richtlinien erlassen
und verankerte den Grundsatz der Chancengleichheit von Frauen und Männern im EG-Vertrag. Der durch den Amsterdamer
Vertrag abgeänderte Artikel 2 bestimmt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als eine der Aufgaben
der Gemeinschaft. Artikel 3 Abs. 2 legt ausdrücklich fest, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten auf die
Beseitigung von Ungleichheiten hinwirkt und die Gleichstellung der Geschlechter fördert. Dieses Prinzip des "Gender
Mainstreaming" beinhaltet, dass die Unterschiede der Lebensverhältnisse, Interessen und Bedürfnisse der beiden
Geschlechter systematisch in allen Politik- und Aktionsfeldern der Union zu berücksichtigen und die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen der Politiken und politischen Maßnahmen bereits im Vorfeld zu analysieren sind. Bei den arbeits- und
sozialrechtlichen Verordnungen und Richtlinien, die der Europäische Rat erlassen hat, gilt, dass Verordnungen unmittelbare
Geltung haben, während Richtlinien von den Regierungen der Mitgliedsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in nationales
Recht umgesetzt werden müssen. Die wichtigsten EU-Rechtsgrundlagen zur Chancengleichheit der Geschlechter stehen Ihnen auf
den Internetseiten der Generaldirektion für Beschäftigung und Soziales zur Verfügung:
http://europa.eu.int/comm/
employment_social/equ_opp/rights_de.html |
|
|
|