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Chancengleichheit im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland



Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Deutschland in Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankert: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." 1994 wurde der Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz ergänzt, der die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung als Staatsziel bestimmt und die Selbstverpflichtung des Staates enthält, dieses Ziel zu verwirklichen: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Benachteiligungen oder Bevorzugungen u.a. aufgrund des Geschlechtes. Die rechtliche Verpflichtung zu einer aktiven und integrierten Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming, die sich aus dem Amsterdamer Vertrag ergibt, hat die Bundesregierung 1999 anerkannt.

 

Die für die Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote sind vor allem in den §§ 611a, b und 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: "Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligen." Eine unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern ist nur zulässig, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nur zulässige, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Verstößt ein Arbeitgeber bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gegen das Benachteiligungsverbot, so hat die Bewerberin/der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, aber keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen gelten entsprechend beim beruflichen Aufstieg, wenn auf diesen kein Anspruch besteht. Für Arbeitsplatzausschreibungen legt § 611b fest: "Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt." § 612 Abs. 3 enthält das Diskriminierungsverbot bei der Vergütung: "Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts." Im Streitfalle gelten auch hier die oben genannten Beweislastregelungen. Der Text des BGB steht Ihnen auf dem Serviceportal des Bundesjustizministeriums und der juris GmbH Saarbrücken zur Verfügung:  
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
bgb/index.html

 

Auch im Arbeitsförderungsrecht des Sozialgesetzbuches III (SGB III) hat der Gesetzgeber die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip verankert. § 8 SGB III - neugefasst durch das Job-AQTIV-GESETZ vom 10. 12. 2001 - enthält die Regelungen zur Frauenförderung. Um die berufliche Situation von Frauen zu verbessern, soll durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile und auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hingewirkt werden. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden. Bis zur tatsächlichen Realisierung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt kann dabei eine überproportionale Frauenförderung gerechtfertigt sein. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern, sollen die Förderleistungen so gestaltet werden, dass sie die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind gleichfalls Frauen und Männer, die nach Erziehungs- und Pflegezeiten wieder in das Arbeitsleben zurückkehren wollen. Weitere Informationen zur Förderung der Chancengleichheit im Arbeitsförderungsrecht bietet das Internetangebot des Arbeitsamtes unter www.arbeitsamt.de.

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