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Rechtsgrundlagen 
Chancengleichheit im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland
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Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Deutschland in
Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankert: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." 1994 wurde der
Art. 3 Abs. 2 GG um einen Satz ergänzt, der die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung als Staatsziel
bestimmt und die Selbstverpflichtung des Staates enthält, dieses Ziel zu verwirklichen: "Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin." Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Benachteiligungen oder Bevorzugungen u.a. aufgrund des Geschlechtes. Die rechtliche
Verpflichtung zu einer aktiven und integrierten Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming, die sich aus dem
Amsterdamer Vertrag ergibt, hat die Bundesregierung 1999 anerkannt.
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Die für die Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote
sind vor allem in den §§ 611a, b und 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Verbot geschlechtsbezogener
Benachteiligung des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB besagt: "Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder
einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder
einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechtes benachteiligen." Eine unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern
ist nur zulässig, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der
Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nur zulässige, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Verstößt ein
Arbeitgeber bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gegen das Benachteiligungsverbot, so hat die Bewerberin/der Bewerber einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, aber keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Diese Regelungen
gelten entsprechend beim beruflichen Aufstieg, wenn auf diesen kein Anspruch besteht. Für Arbeitsplatzausschreibungen legt § 611b fest:
"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben,
es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt." § 612 Abs. 3 enthält das Diskriminierungsverbot bei der Vergütung: "Bei
einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung
vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts." Im Streitfalle gelten auch hier die oben genannten Beweislastregelungen.
Der Text des BGB steht Ihnen auf dem Serviceportal des Bundesjustizministeriums und der juris GmbH Saarbrücken zur Verfügung:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
bgb/index.html
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Auch im Arbeitsförderungsrecht des Sozialgesetzbuches III (SGB III) hat der Gesetzgeber die
Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip verankert. § 8 SGB III - neugefasst durch das Job-AQTIV-GESETZ vom 10. 12. 2001 -
enthält die Regelungen zur Frauenförderung. Um die berufliche Situation von Frauen zu verbessern, soll durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
auf die Beseitigung bestehender Nachteile und auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hingewirkt werden. Frauen sollen
entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden. Bis zur tatsächlichen Realisierung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt kann
dabei eine überproportionale Frauenförderung gerechtfertigt sein. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern, sollen die Förderleistungen so gestaltet
werden, dass sie die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berücksichtigen. Zu berücksichtigen
sind gleichfalls Frauen und Männer, die nach Erziehungs- und Pflegezeiten wieder in das Arbeitsleben zurückkehren wollen. Weitere Informationen zur Förderung der
Chancengleichheit im Arbeitsförderungsrecht bietet das Internetangebot des Arbeitsamtes unter
www.arbeitsamt.de.
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