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Tarifvertragsgesetz und Tarifverträge

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gehören zum kollektiven Arbeitsrecht. Nach § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, aber auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen betreffen können. Der Tarifvertrag legt dabei die Standards für wichtige Arbeits- und Einkommensbedingungen wie Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Kündigungsfristen fest. Tarifverträge haben Vorrang gegenüber betrieblichen und individuellen Regelungen, außer in den Fällen, in denen der Tarifvertrag abweichende Abmachungen gestattet ("Öffnungsklausel") oder solche Änderungen die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer begünstigen ("Günstigkeitsprinzip"). Informationen über tarifvertragliche Vereinbarungen zur Chancengleichheit sowie zur Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie finden Sie z. B. auf dem Portal des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de. Weitere Informationen zum Tarifvertragsgesetz und zu Tarifverträgen erhalten Sie z.B. über das Internetangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung www.bma.de und der IG-Metall www.igmetall.de.

 
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