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Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)

Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in Fragen der Betriebsordnung, bei der Arbeitszeitregelung, bei der betrieblichen Lohngestaltung und der Auszahlung der Entgelte, bei der allgemeinen Urlaubsregelung, bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer überwachen, bei den Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, bei der Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (z.B. betriebliche Altersversorgung, Werkswohnungen) und im betrieblichen Vorschlagswesen.

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bestehen auch im Bereich der Personalpolitik, etwa bei der Personalplanung und bei Auswahlrichtlinien. In Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei jeder Einstellung, Ein- und Umgruppierung und Versetzung. Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat das Recht Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern vorzuschlagen, über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat (§ 92 Abs. 3 BetrVG). Gemäß § 43 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auf Betriebsversammlungen bzw. Betriebsräteversammlungen über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb bzw. Unternehmen zu berichten. Bei arbeitgeberseitiger Kündigung beschränkt sich die Befugnis des Betriebsrats auf ein Informationsrecht (Anhörung), dessen Nichtbeachtung die Kündigung allerdings unwirksam macht (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

In § 75 Abs. 1 BetrVG ist das allgemeine Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts niedergelegt. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG ist es darüber hinaus Aufgabe des Betriebsrats, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie dem beruflichen Aufstieg zu fördern. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG hat er die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Nach § 98 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen.

In Unternehmen mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nach § 106 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten.

Bei Betriebsänderungen wie Betriebsstillegungen, die Verlegung des Betriebs oder von Betriebsteilen, Betriebszusammenschlüsse oder Aufspaltungen sowie grundlegende Veränderungen der Betriebsorganisation oder grundlegend neue Arbeitsmethoden hat nach § 111 der Betriebsrat ebenfalls ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht.



 
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