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Rechtsgrundlagen

Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz
- BetrVG)
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Nach § 87 BetrVG hat der
Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in Fragen der Betriebsordnung,
bei der Arbeitszeitregelung, bei der betrieblichen Lohngestaltung
und der Auszahlung der Entgelte, bei der allgemeinen Urlaubsregelung,
bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die Verhalten
oder Leistung der Arbeitnehmer überwachen, bei den Regelungen zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz, bei der Ausgestaltung und Verwaltung
von Sozialeinrichtungen (z.B. betriebliche Altersversorgung, Werkswohnungen)
und im betrieblichen Vorschlagswesen.
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Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
bestehen auch im Bereich der Personalpolitik, etwa bei der Personalplanung
und bei Auswahlrichtlinien. In Betrieben mit i.d.R. mehr als 20
Arbeitnehmern hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht
bei jeder Einstellung, Ein- und Umgruppierung und Versetzung. Bei der Personalplanung
hat der Betriebsrat das Recht Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern vorzuschlagen,
über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat (§ 92 Abs. 3 BetrVG).
Gemäß § 43 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber mindestens einmal
in jedem Kalenderjahr auf Betriebsversammlungen bzw. Betriebsräteversammlungen über den
Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb bzw. Unternehmen zu berichten.
Bei arbeitgeberseitiger Kündigung beschränkt sich die Befugnis des Betriebsrats
auf ein Informationsrecht (Anhörung), dessen Nichtbeachtung die
Kündigung allerdings unwirksam macht (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
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In § 75 Abs. 1 BetrVG ist
das allgemeine Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts niedergelegt.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG ist es darüber hinaus Aufgabe des Betriebsrats,
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen
und Männern bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung sowie dem beruflichen Aufstieg zu fördern. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2b
BetrVG hat er die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
Nach § 98 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher
Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen.
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In Unternehmen mit mehr
als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nach § 106 BetrVG ein
Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss
über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten
und diese mit ihm zu beraten.
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Bei Betriebsänderungen
wie Betriebsstillegungen, die Verlegung des Betriebs oder von Betriebsteilen,
Betriebszusammenschlüsse oder Aufspaltungen sowie grundlegende Veränderungen
der Betriebsorganisation oder grundlegend neue Arbeitsmethoden hat
nach § 111 der Betriebsrat ebenfalls ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht.
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