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Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote


Gemäß § 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Arbeitgeber für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht aufgrund des Geschlechts eine geringere Vergütung zahlen. Im Streitfalle gelten die Beweislastregelungen des § 611 a Abs. 1 Satz 3. Den Text des BGB finden Sie unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
bgb/index.html
.


 
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