Gleichstellung managen
Potenziale erschliessen
Personalauswahl
  Ausbildungsplätze
  Entwicklungsmöglichkeiten
  Weiterbildung
  Führungspositionen
  Lohn und Gehalt

Vereinbarkeit von
Beruf und Familie


Unternehmenskultur
 


Rechtsgrundlagen


Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG hat der Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden oder deren Änderung, bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen. Um zu kontrollieren, ob Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die bestehenden Diskriminierungsverbote vorliegen, hat ein Ausschuss des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG das Recht, in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Da Frauen nach wie vor bei Löhnen und Gehältern benachteiligt werden, kann der Betriebsrat darauf hinwirken, diese zu vermeiden resp. zu beseitigen. Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG auch die rechtliche Möglichkeit, die vorgegebene Eingruppierung oder Umgruppierung bei Einstellungen, Beförderungen und Versetzungen zu überprüfen und seine Zustimmung zu verweigern, wenn dabei Frauen benachteiligt werden. Über bekannte Betriebsvereinbarungen für Gleichstellung und gegen Diskriminierung informiert das Internetangebot der IG Metall www.igmetall.de




 
Checklisten
  Ist-Analyse
  Maßnahmenplanung
     
  Rechtsgrundlagen
  Betriebliche Mitbestimmung
  Tarifrecht
  Diskriminierungsverbote
     
  Tipps
  Betriebsvereinbarungen
Literaturtipps
     
  Aus der Praxis
  GETOQ mbH
   
 zurück
 Suche
  Home