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Rechtsgrundlagen

Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz
- BetrVG)
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG hat der Betriebsrat bei der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, bei der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden oder deren Änderung, bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren mitzubestimmen. Um zu kontrollieren, ob Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die bestehenden Diskriminierungsverbote vorliegen, hat ein Ausschuss des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG das Recht, in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Da Frauen nach wie vor bei Löhnen und Gehältern benachteiligt werden, kann der Betriebsrat darauf hinwirken, diese zu vermeiden resp. zu beseitigen. Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG auch die rechtliche Möglichkeit, die vorgegebene Eingruppierung oder Umgruppierung bei Einstellungen, Beförderungen und Versetzungen zu überprüfen und seine Zustimmung zu verweigern, wenn dabei Frauen benachteiligt werden.
Über bekannte Betriebsvereinbarungen
für Gleichstellung und gegen Diskriminierung informiert das Internetangebot
der IG Metall www.igmetall.de
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