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Rechtsgrundlagen

Betriebliche
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz BetrVG)
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Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a, b BetrVG ist es Aufgabe des Betriebsrates
bzw. der Personalvertretung, die Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Ausbildung zu
fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber nach
§ 96 Abs. 1 BetrVG den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und
mit diesem über Fragen der Berufsbildung und
über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen
zur Berufsbildung zu beraten. Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge
zu machen und kann darauf hinwirken, mehr Ausbildungsplätze an weibliche
Bewerberinnen zu vergeben, wenn diese im Betrieb unterrepräsentiert
sind.
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Nach § 98 Abs. 1 und 2 BetrVG
hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung
mitzubestimmen. Er kann der Bestellung einer mit der Durchführung
der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen
oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder
fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben
vernachlässigt. Der Betriebsrat kann fordern, dass auf Ausbilder,
die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, entsprechend
eingewirkt wird oder diese ggf. abgelöst werden.
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In Betrieben mit in
der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer/innen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden darüber
hinaus nach § 60 Abs. 1 BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt, die die Rechte und Interessen der Auszubildenden vertreten.
Bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausbildung
sind diese nach § 70 Abs. 1 S. 1 und 3 BetrVG berechtigt, beim Betriebsrat
Interventionsmaßnahmen zu beantragen und auf deren Erledigung hinzuwirken.
Ausserdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 70 Abs.
1 Nr. 1 a BetrVG Maßnahmen für diese Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer
beim Betriebsrat beantragen, die die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern.
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