Gleichstellung managen
Potenziale erschliessen
Personalauswahl
  Ausbildungsplätze
  Entwicklungsmöglichkeiten
  Weiterbildung
  Führungspositionen
  Lohn und Gehalt

Vereinbarkeit von
Beruf und Familie


Unternehmenskultur
 


Rechtsgrundlagen


Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz BetrVG)

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a, b BetrVG ist es Aufgabe des Betriebsrates bzw. der Personalvertretung, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Ausbildung zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber nach § 96 Abs. 1 BetrVG den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit diesem über Fragen der Berufsbildung und über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung zu beraten. Der Betriebsrat ist berechtigt, Vorschläge zu machen und kann darauf hinwirken, mehr Ausbildungsplätze an weibliche Bewerberinnen zu vergeben, wenn diese im Betrieb unterrepräsentiert sind.

Nach § 98 Abs. 1 und 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung mitzubestimmen. Er kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Der Betriebsrat kann fordern, dass auf Ausbilder, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, entsprechend eingewirkt wird oder diese ggf. abgelöst werden.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden darüber hinaus nach § 60 Abs. 1 BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, die die Rechte und Interessen der Auszubildenden vertreten. Bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausbildung sind diese nach § 70 Abs. 1 S. 1 und 3 BetrVG berechtigt, beim Betriebsrat Interventionsmaßnahmen zu beantragen und auf deren Erledigung hinzuwirken. Ausserdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG Maßnahmen für diese Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer beim Betriebsrat beantragen, die die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern.

 
Checklisten
  Ist-Analyse
  Maßnahmenplanung
     
  Rechtsgrundlagen
  Mutterschutzgesetz
  Beschäftigtenschutzgesetz
  Betriebliche Mitbestimmung
     
  Tipps
  Vermittlungsdienste
  Initiativen
  Förderprogramme
  Beratungsangebote
Literaturtipps
     
  Aus der Praxis
  Isolier Wendt GmbH
   
 zurück
 Suche
  Home