
|
Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -
MuSchG)
Ein Arbeitgeber, der eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat nach § 2 MuSchG bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen für ihr Leben und ihre Gesundheit zu treffen. Er muss ihr kurze Ruhepausen und Unterbrechungen ihrer Arbeit ermöglichen und die geltenden Beschäftigungsverbote berücksichtigen. Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten, mit Tätigkeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommen sowie mit Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit beschäftigt werden. Ausnahmen gelten in begrenztem Maße in der Gastronomie, der Landwirtschaft, dem Verkehrswesen, der Krankenpflege, im Familienhaushalt und in künstlerischen Berufen. Als Stillzeiten sind mindestens 2 x täglich 1/2 oder einmal 1 Stunde vorgeschrieben.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes, die am 20. Juni 2002 in Kraft getreten ist, haben jetzt auch Frauen, die vor dem berechneten Termin entbinden, bei denen es sich jedoch nicht um eine medizinische Frühgeburt handelt, einen Anspruch auf die volle Mutterschutzfrist. Das geänderte Mutterschutzgesetz soll auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigen. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Darüber hinaus gilt nach § 9 MuSchG ein besonderer Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn nach der Schutzfrist die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn und dann während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Bei Kleinbetrieben mit bis zu 20 bzw. 30 Beschäftigten werden die wesentlichen Mutterschutz-Kosten des Arbeitgebers durch die gesetzlichen Krankenkassen vollständig erstattet. In Betrieben, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Den Text des Mutterschutzgesetzes finden Sie unter
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
muschg/index.html |
|