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Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG)
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Die am 1.1.2001 in Kraft getretene Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzes gewährt Eltern in Betrieben mit über 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Eltern können nach dem neuen Gesetz die dreijährige Elternzeit zur gleichen Zeit gemeinsam antreten und bis zu je 30 Stunden in der Woche (zusammen 60 Stunden) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach dem neuen Gesetz kann das dritte Jahr der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden, um Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder in der wichtigen Phase der Einschulung zu begleiten. Um die individuelle Lebensplanung der Eltern besser zu berücksichtigen und einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, die Elternzeiten zu verkürzen, ermöglicht das neue Bundeserziehungsgeldgesetz durch das so genannte Budget-Angebot, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu begrenzen und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 460 € bis zum ersten Geburtstag des Kindes anstelle von maximal 307 € bis zum zweiten Geburtstag zu erhalten.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet zum Download die Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit - Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz für Eltern mit Kindern ab Geburtsjahrgang 2001" an, die hilfreiche Informationen und den Text des Bundeserziehungsgeldgesetzes enthält:
www.bmfsfj.de.
Bundeserziehungsgeldgesetz
als PDF-Download |
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