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Gesetzlicher Kündigungsschutz (Mutterschutzgesetz)

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes, die am 20. Juni 2002 in Kraft getreten ist, haben jetzt auch Frauen, die vor dem berechneten Termin entbinden, bei denen es sich jedoch nicht um eine medizinische Frühgeburt handelt, einen Anspruch auf die volle Mutterschutzfrist. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Mitteilung über die Schwangerschaft und dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Bei Kleinbetrieben mit bis zu 20 bzw. 30 Beschäftigten werden die wesentlichen Mutterschutz-Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen vollständig erstattet. Das geänderte Mutterschutzgesetz soll auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter beseitigen. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.

 



Mutterschutzgesetz als PDF-Download



 
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