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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

  Am 1. Januar 2001 trat das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit - auch in leitenden Positionen - zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern. Wichtiger Kernpunkt des Gesetzes ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, soweit betriebliche Gründe diesem nicht entgegenstehen. Nach § 10 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigten aufgrund ihrer geringeren Anwesenheitszeiten im Betrieb keine Nachteile bei den beruflichen Entwicklungschancen - auch nicht bei der Aufstiegsqualifizierung - entstehen. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Nach § 19 TzBfG hat der Arbeitgeber zudem Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer/innen an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer/innen entgegenstehen.


 
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