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Rechtsgrundlagen 
Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (Betriebsverfassungsgesetz
- BetrVG)
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Nach § 82 BetrVG können die Beschäftigten verlangen, dass mit ihnen die Beurteilung ihrer Leistungen sowie die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Wenn sich durch geplante betriebliche Maßnahmen die Tätigkeiten so ändern, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, muss der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 BetrVG mit ihnen erörtern, wie diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können.
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Nach § 80 BetrVG ist es Aufgabe des Betriebsrates, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern auch bei der Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber nach § 96 BetrVG den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln mit diesem über betriebliche und außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Hier hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht und kann darauf hinwirken, dass weiblichen Beschäftigten eine chancengerechte berufliche Weiterbildung und Aufstiegsqualifizierung ermöglicht wird. Arbeitgeber und Betriebsrat haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer/innen, Teilzeitbeschäftigter und von Beschäftigten mit Familienpflichten zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsabläufe etc. geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer/innen ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG das Recht, zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer/innen bei der Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Nach § 92 a BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die sie gemeinsam zu beraten haben.
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Der Betriebsrat hat nach § 98 BetrVG bei der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung mitzubestimmen. Er kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Der Betriebsrat kann fordern, dass auf Ausbilder, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot verstoßen, entsprechend eingewirkt wird oder diese ggf. abgelöst werden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat hier ein Vorschlagsrecht, mit dem er erwirken kann, dass Frauen eine gleichberechtigte Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und insbesondere an aufstiegsrelevanten Qualifizierungen ermöglicht
wird.
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