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Rechtsgrundlagen 
Betriebliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG)
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Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG ist es Aufgabe des Betriebsrates, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern u.a. bei der Einstellung zu fördern. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze zunächst intern ausgeschrieben werden und kann dazu anregen, dass eine Stelle als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben wird. Nach § 95 Abs. 1 BetrVG bedürfen Richtlinien über die Personalauswahl u.a. bei Einstellungen der Zustimmung des Betriebsrats. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten hat der Betriebsrat gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG das Recht, die Aufstellung von Personalauswahlrichtlinien vom Arbeitgeber zu verlangen. Durch eine sorgfältige Gestaltung der Auswahlrichtlinien kann mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierungen aktiv entgegengewirkt werden. Darüber hinaus kann in die Auswahlrichtlinien eine Frauenquote aufgenommen werden, um die Realisierung der Geschlechtergleichstellung zu fördern.
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Nach § 92 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern vorzuschlagen und diese Vorschläge in die Personalplanung einzubringen. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. In Betrieben mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Beschäftigten ist der Betriebsrat berechtigt, bei Personalentscheidungen mitzubestimmen (§ 99 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Der Betriebsrat hat das Recht, auf Bewerberinnen aufmerksam machen, kann die Einstellung aber nicht erzwingen. Der Betriebsrat kann auch daran mitwirken, dass Frauen nicht in weniger qualifizierten und schlecht bezahlten Arbeitsplätzen eingestellt werden.
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