
|
Rechtsgrundlagen
Tarifliche Arbeitszeitregelungen (Tarifvertragsgesetz - TVG)
 |
Innerhalb des gesetzlichen
Rahmens können die Sozialpartner mittels Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen
über Länge und Verteilung der Arbeitszeit bestimmen.
Die tarifliche Bindung ist zwingend:
- wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist und der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband angehört (Flächen- und Verbandstarifvertrag)
- wenn ein Firmentarifvertrag existiert, d.h. der Arbeitgeber
selbst Tarifvertragspartei ist
- wenn sich ein Tarifvertrag aufgrund der staatlichen Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) auch auf Außenseiter erstreckt. Die aktuelle Liste allgemeinverbindlicher Tarifverträge können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung unter
www.bma.de einsehen.
- durch Innungsmitgliedschaft, wenn die betreffende Innung Mitglied eines Landesinnungsverbandes ist, der einen Tarifvertrag mit den Gewerkschaften geschlossen hat. Hiervon sind vornehmlich Handwerksbetriebe betroffen, aber auch solche mittelständischen Unternehmen, die sich aus einem Handwerksbetrieb heraus entwickelt haben und immer noch der Innung angehören.
Der mittelbare Wirkungskreis reicht jedoch weiter. Arbeitgeber wenden Regelungen vielfach nicht nur auf Gewerkschaftsmitglieder an. Auch nicht organisierte Arbeitgeber orientieren sich häufig an den einschlägigen Tarifverträgen. Bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder der Innung ist die Tarifbindung noch bis zum Ende der Tarifvertragslaufzeit wirksam.
Tarifverträge konkretisieren u.a. Bestimmungen zur Arbeitszeit. Diese haben Vorrang gegenüber betrieblichen und individuellen Regelungen. Der Vorrang kann jedoch unter bestimmten Bedingungen gebrochen werden (§ 4 Abs. 3 TVG).
Abweichungen vom Tarifvertrag sind erlaubt,
- wenn die Tarifvertragsparteien freiwillig auf den Vorrang
ihrer Vereinbarung verzichten ("Öffnungsklausel");
- wenn die abweichenden Regelungen den Arbeitnehmer begünstigen
("Günstigkeitsprinzip").
Ob neben tariflichen Regelungen die gesetzliche Mitbestimmung auf der Basis des Betriebsverfassungsgesetzes zu berücksichtigen ist, hängt von der Existenz eines Betriebsrats ab, der in Klein- und Mittelbetrieben häufig fehlt. Das Recht zur Betriebsratswahl besteht, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige, wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 BetrVG). Den Text des Tarifvertragsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes finden Sie unter
www.bma.de, unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
tvg/index.html
und http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/
betrvg/index.html.
|
|
|