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Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Arbeitszeitregelungen
Gesetzliche Regelungen zur Teilzeit
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2. Bundeserziehungsgeldgesetz (Gesetz zum Erziehungsgeld und
zur Elternzeit - BErzGG)
Die am 1.1.2001 in Kraft getretene Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzes gewährt Eltern in Betrieben mit über 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Eltern können nach dem neuen Gesetz die dreijährige Elternzeit zur gleichen Zeit gemeinsam antreten und bis zu je 30 Stunden in der Woche (zusammen 60 Stunden) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach dem Gesetz kann das dritte Jahr der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden, um Eltern die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder in der wichtigen Phase der Einschulung zu begleiten. Um die individuelle Lebensplanung der Eltern besser zu berücksichtigen und einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, die Elternzeiten zu verkürzen, ermöglicht das neue Bundeserziehungsgeldgesetz durch das sogenannte Budget-Angebot, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu begrenzen und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 460 € bis zum ersten Geburtstag des Kindes anstelle von maximal 307 € bis zum zweiten Geburtstag zu erhalten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet zum Download die Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit - Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz für Eltern mit Kindern ab Geburtsjahrgang 2001" an, die hilfreiche Informationen und den Text des Bundeserziehungsgeldgesetzes enthält:
www.bmfsfj.de.
3. Altersteilzeitgesetz und Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Im Unterschied zu anderen Teilzeitformen werden auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr die Vergütung und die Abgaben an die Rentenversicherung bei Halbierung ihrer bisherigen Arbeitszeit durch die Bundesanstalt für Arbeit bezuschusst. Voraussetzung dafür ist, dass der freiwerdende Arbeitsplatz durch einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer wieder besetzt wird, eine Auszubildende oder ein Auszubildender nach Abschluss der Lehre in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird oder in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine Auszubildende oder ein Auszubildender eingestellt wird.
Altersteilzeit setzt die freie Entscheidung, der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitgeber stockt das Arbeitsentgelt für die Teilzeit um mindestens 20% auf. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Er muss so hoch sein, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 70% des bisherigen pauschalierten Nettoentgeltes erhält. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden durch den Arbeitgeber aufgestockt, so dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für mindestens 90% des bisherigen Entgeltes rentenversichert ist. Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge bis zu der Höhe, bei der sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes erhält, das er/sie erhalten würde, wenn die Arbeitszeit nicht vermindert worden wäre. Die Förderungsdauer beträgt max. 6 Jahre. Nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Alterteilzeit ist seit dem 1. Januar 2000 auch für zuvor bereits Teilzeitbeschäftigte der Wechsel in Altersteilzeitarbeit möglich. Sie müssen genauso wie Vollbeschäftigte ihre Arbeitszeit halbieren. Auch hier bezuschusst die Bundesanstalt für Arbeit die Aufstockungsbeträge, sofern die Voraussetzungen (Wiederbesetzung der freiwerdenden Stelle oder Übernahme eines Auszubildenden) erfüllt sind. Arbeitnehmer/innen müssen innerhalb von 5 Jahren mindestens 1.080 Kalendertage und unmittelbar vor der Verminderung der Arbeitszeit als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit muss auf die Hälfte vermindert werden und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss auch nach dieser Verminderung weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sein. Den Text des Altersteilzeitgesetzes finden Sie unter
www.bma.de oder unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/alttzg_1996/index.html.
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