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Rechtsgrundlagen


Gesetzliche Arbeitszeitregelungen

Gesetzliche Regelungen zur Teilzeit

1. Teilzeit- und Befristungsgesetz (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG)

Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz hat zum Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für befristete Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten sowie befristet Beschäftigten zu verhindern. Die Teilzeitregelungen leisten durch die Ausbreitung von Teilzeitarbeit einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau. Sie haben nicht nur arbeitsmarktpolitische, sondern auch erhebliche familien- und gleichstellungspolitische Bedeutung. Die familienfreundliche Zielsetzung der Vorschriften ermöglicht es Frauen und Männern in gleicher Weise, Familie und Beruf besser in Einklang zu bringen und ihre individuellen Lebenspläne besser zu verwirklichen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten gewährt das Gesetz einen Rechtsanspruch auf Teilzeit, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Nach § 6 TzBfG hat der Arbeitgeber Teilzeit - auch in leitenden Positionen - zu ermöglichen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit drei Monate vorher ankündigen und soll die Verteilung der Arbeitzeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche angeben. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, kann auch die Ablehnung erklärt werden. Dies gilt insbesondere, wenn betriebliche Gründe den Teilzeitwünschen entgegen stehen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, teilzeitarbeitswillige Beschäftigte über Teilzeitarbeitsplätze zu informieren und die Arbeitnehmervertretung über vorhandene und geplante Umwandlungen von Vollzeitarbeitsplätzen in Teilzeitarbeitsplätze zu unterrichten. Es wird keine allgemeine Ausschreibungspflicht normiert. Wenn der Arbeitgeber sich jedoch zur Ausschreibung entschließt, dann auch als Teilzeitstelle, soweit sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). 

Nach dem Diskriminierungsverbot darf ein Teilzeitbeschäftigter nicht schlechter bezahlt werden als ein vergleichbar Vollzeitbeschäftigter, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen dies. Arbeitsentgelt und geldwerte Leistungen sind anteilig zu gewähren. Arbeitnehmer/innen dürfen aufgrund der Inanspruchnahme von Rechten nach dem Teilzeitgesetz nicht benachteiligt werden. Ihnen ist ein gleichberechtigter Zugang zu Aus- und Weiterbildung zu gewähren. Der Wechsel von Arbeitnehmern/innen von Teilzeit in Vollzeit und umgekehrt geschieht freiwillig. Die Weigerung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist kein Kündigungsgrund.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt auch Beschäftigungsformen wie Kapovaz (Kapazitätsorientierte Arbeitszeitverkürzung, § 12 TzBfG) und Job-Sharing (§ 13 TzBfG). Nach § 13 Abs. 2 TzBfG rechtfertigt bei Job-Sharing die Kündigung eines/er Sharing-Partner/in nicht die Kündigung des/der anderen. Für Kapovaz muss die tägliche und wöchentliche Arbeitsdauer vorab festgelegt werden. Ansonsten gilt ein täglicher Arbeitseinsatz von mindestens drei Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Zudem muss der Zeitpunkt der Arbeitszeit mindestens vier Tage im voraus angekündigt werden, sonst kann diese verweigert werden. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser bei der Ausgestaltung von Abrufsystemen nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Den Text des Teilzeit- und Befristungsgesetzes finden Sie unter www.bma.de  oder unter
http://jurcom5.juris.de/
bundesrecht/tzbfg/index.html. 


 
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