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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Arbeitszeitregelungen
1. Das Arbeitszeitgesetz
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Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden (verteilt auf 6 Werktage). Allerdings darf die werktägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche auf 60 Stunden verlängert werden, wenn hierfür ein Ausgleich geschaffen wird. Dieser Ausgleich wird erzielt, indem zu anderen Zeiten die Arbeitszeit so abgesenkt wird, dass innerhalb von 24 Wochen bzw. 6 Monaten im Schnitt 48 Stunden erreicht werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen die Tarifvertragsparteien einen anderen Ausgleichszeitraum für den Ausgleich auf acht Stunden werktäglich vereinbaren. Falls betriebliche Ausgleichszeiträume von Gesetz und Tarifvertrag abweichen, sind sie immer mitbestimmungspflichtig. Ausgleichszeiträume können kollektiv und individuell angelegt sein.
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