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Beschäftigtenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz)

Das Beschäftigtenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte, im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereits vorbeugend die Gefahr sexueller Belästigungen zu unterbinden. Sie haben allen ihnen bekannt werdenden Verdachtsfällen unverzüglich nachzugehen und das Opfer vor Wiederholungen zu schützen. Bestätigen sich die Vorwürfe, haben sie angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen - wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung - gegen die belästigende Person einzuleiten. Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Den Text des Beschäftigtenschutzgesetzes finden Sie unter http://jurcom5.juris.de/ 
bundesrecht/bschg/index.html.


 
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