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Rechtsgrundlagen

Freistellung und Krankengeld
   bei Erkrankung des Kindes

Nach § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte bei Erkrankung ihrer Kinder Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn keine andere in ihrem Haushalt lebende Person die Betreuung und Pflege des Kindes übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass das Kind ebenfalls versichert ist. Für das erste und zweite Kind kann jedes berufstätige Elternteil jeweils 10 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, d.h. längstens 2 mal 20 Tage im Jahr für beide Eltern zusammen. Die Freistellungs- und Krankengeld-Regelung ist bei mehr als zwei Kindern auf maximal 25 Tage pro Kalenderjahr und Elternteil begrenzt. Um allein Erziehende nicht zu benachteiligen, stehen ihnen für die ersten beiden Kinder entsprechend längstens 40 Arbeitstage, ab dem dritten Kind maximal 50 Tage pro Jahr zu. Zu beachten sind arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen. Wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt wurde, dass der Arbeitgeber das Entgelt in Fällen der Betreuung kranker Kinder nicht fortzuzahlen hat, besteht nur ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Das Kinderpflege-Krankengeld zahlen in diesen Fällen die Krankenkassen. Wurden zu diesem Punkt im Arbeitsvertrag jedoch keine expliziten Regelungen vereinbart, dann muss der Arbeitgeber bezahlt freistellen. Auch in manchen Tarifverträgen wurden spezielle Regelungen zur Freistellung bei Erkrankung des Kindes getroffen, die zu berücksichtigen sind. Informationen erteilen die entsprechenden Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften. 






 
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