Gleichstellung managen
Potenziale erschliessen

Vereinbarkeit von
Beruf und Familie

  Elternzeiten
  Arbeitszeitgestaltung
  Familienunterstützung

Unternehmenskultur
 


Familienorientierte Arbeits(zeit)organisation


Job-Sharing

Job-Sharing liegt die Grund-Idee zugrunde, dass sich zwei Beschäftigte einen Arbeitsplatz teilen und in diesem Rahmen verpflichtet sind, sich gegenseitig - etwa bei Krankheit oder Urlaub - zu vertreten. Das Modell des Job-Sharings wurde in Amerika entwickelt; es sollte vor allem qualifizierten Frauen ermöglichen, Teilzeitbeschäftigung mit Aufstiegschancen zu verbinden.

Job-Sharing, also die Verteilung der Arbeitszeit zwischen zwei Partnern, kann starr oder flexibel gehandhabt werden. Im ersten Fall arbeitet eine Kraft immer vormittags, die andre nachmittags. Bei flexibler Arbeitsteilung kann auch wochenweise oder zwischen verschiedenen Arbeitstagen gewechselt werden. Job-Sharing ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Betriebszeiten über die Regelarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden sollen. Das Einsatzgebiet von Job-Sharing konzentriert sich entsprechend auf Tätigkeiten, die, wie zum Beispiel im Kundenverkehr, Präsenzpflicht erfordern.

In der Praxis kommt Job-Sharing jedoch eher selten vor. Die Problematik liegt in der Vertretungsregelung: Beschäftigte, die aus gutem Grund einen Teilzeitarbeitsplatz gewählt haben, können unversehens in eine vollzeitige Beschäftigung geraten. Vor allem in den Ferienzeiten haben u.U. beide Beschäftigte Kinder zu versorgen.

Größere Sicherheit, dass die Vertretung tatsächlich funktioniert, bieten Arbeitgebern Personaleinsatzkonzepte, bei denen mehr als zwei Beschäftigte ähnliche oder identische Arbeitsaufgaben erledigen. Vielfach wird dann aber nicht mehr von Job-Sharing, sondern von zeitautonomen Gruppen gesprochen.

Beachten Sie: Nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung - BeschFG) ist es ausgeschlossen, dass beim Job-Sharing die Kündigung des einen Partners auch die Kündigung des anderen rechtfertigt (§ 5 Abs. 2 BeschFG).
   
 zurück
 Suche
  Home