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Verwirklichung der Chancengleichheit gesetzlich vorgeschrieben.
Die Potenziale von Frauen nicht länger ungenutzt zu lassen
ist nicht nur ein Gebot ökonomischer Vernunft. Vielmehr ist
die Verwirklichung der Chancengleichheit gesetzlich vorgeschrieben.
Zahlreiche Gesetze enthalten Diskriminierungsverbote bzw.
Gleichstellungsgebote.
Mit Angleichung der deutschen Rechtsprechung an europäisches
Recht kommt dem Verbot der mittelbaren Diskriminierung
wachsende Bedeutung zu. Eine mittelbare Diskriminierung liegt
vor "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien
oder Verfahren einen höheren Anteil der Angehörigen eines
Geschlechts benachteiligen" (97/80 EG Art 2 Absatz 2).
Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
ist umfassend und erstreckt sich nicht nur auf alle Vergütungen,
sondern auch auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung
und zum beruflichen Aufstieg, die Arbeitsbedingungen und die
Entlassungsbedingungen.
Rechtsstreitigkeiten nehmen zu
Mit dem wachsenden Selbstbewußtsein gerade bei qualifizierten
Frauen erhöht sich auch das Rechtsbewußtsein und die Bereitschaft
sich sein Recht notfalls vor Gericht zu erstreiten. Rechtsstreitigkeiten
vor Gericht verursachen den Unternehmen nicht nur Kosten.
Der Schaden, der Betrieben durch Motivationsverluste bei Mitarbeiter/innen
und durch Imageverluste entsteht, wiegt u.U. noch viel schwerer.
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